Rechtsprechung
VG München, 17.08.2005 - M 8 K 05.50119 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Köln, 24.03.2006 - 18 K 6200/05
Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Anerkennungsrichtlinie, Genfer …
Ob daneben allgemeine Gefahren von Bedeutung sind und bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 in Übereinstimmung mit dem Konzept der internationalen Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat mit in den Blick zu nehmen ist mit der Folge, dass Flüchtlinge ihre Rechtsstellung nur dann verlieren, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist und diese in Sicherheit und Würde erfolgen kann, so VG Köln, Urteil vom 10.06.2005, a.a.O.; ebenso VG Schleswig, Urteil vom 30.06.2005 - 6 A 59/05 -, Juris; VG München, Urteil vom 17.08.2005 - M 8 K 05.50119 -, Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K 11212/04 -, oder ob es auf allgemeine Gefahren und Fragen der Zumutbarkeit der Rückkehr beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ankommt, so BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O., ist im Falle des Irak demnach derzeit nicht entscheidungserheblich.